Unterhaltszahlungen für Kinder versteuern (Steuern, Unterhalt)
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Was, wenn aber folgendes eintritt: Ich erhebe Beschwerde, weil meiner Ansicht nach die Behoerde § X falsch ausgelegt hat. Verzichtet der Ehemann auf einen Sonderausgabenabzug, muß die Frau auch nix versteuern.
Diese beinhaltet eben ganau die Tatsache, dass vom Empfänger der Unterhalt versteuert wird und daher der Zahler diesen abziehen kann. Tipp: Zweisprachige Unterhaltserklärungen finden sich auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Vorsicht ist daher insbesondere bei hohen freiwilligen Einmalzahlungen geboten. Katie: das kommt häufig ja noch hinzu, daß es in vielen Fällen in der Tat eine Steuerersparnis ist, weil die Frau, die Unterhalt erhält, meist nicht arbeiten geht und auch keine größeren sonstigen Einnahmen hat.
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Steurrechtlich ist die Frage natuerlich nicht relevant, allerdings ziehen diverse Sozial- Gesetze Einkommen als Bemessungsgrundlagen heran. Hier stellt sich dann sehr wohl die Frage: Ist Unterhalt als gar kein Einkommen oder als steuerbefreites Einkommen zu werten. Dies würde ja die zitierte Rechtsvorschrift ad absurdum führen. Hier stellt sich dann sehr wohl die Frage: Ist Unterhalt als gar kein Einkommen oder als steuerbefreites Einkommen zu werten. Ja, nur steht unterhaltszahlungen steuerpflichtig so direkt nicht in § 29 Z 1. Gesetzlicher Unterhalt ist ein wiederkehrender Bezug in diesem Sinne, jedoch soll dieser nicht steuerpflichtig sein. Genau das ist mein Problem, dieser Hinswie ist naemlich nicht eindeutig. Monatsgehalt eines nicht-selbststaendig Erwerbstaetigen, das weil unter dem Jahressechstel nach § 67 Abs. Einerseits schon, weil es selbstverstaendlich Einkuenfte aus nicht-selbststaendiger Arbeit sind. Ich hoffe, ich habe das Problem nun besser erlaeutern koennen. MfG, Markus Ja, nur steht das so direkt nicht in § 29 Z 1. Gesetzlicher Unterhalt ist ein wiederkehrender Bezug in diesem Sinne, jedoch soll dieser nicht steuerpflichtig sein. Monatsgehalt eines nicht-selbststaendig Erwerbstaetigen, das weil unter dem Jahressechstel nach § 67 Abs. Unterhaltszahlungen steuerpflichtig schon, weil es selbstverstaendlich Einkuenfte aus nicht-selbststaendiger Arbeit sind. Sonderzahlungen sind sehr wohl einkommensteuerpflichtig. Danke, ich war hier ziemlich verunsichert. Wenn man diesen Gendaken fortfuehrt, heisst das aber, dass auch Unterhalt, sowie jeder andere Bezug, der unter eine der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. Obiges ist aber eine rein steurrechtliche Sicht. Bei Verweisen aus Sozial- Gesetzen wird's wieder unklar. Indirekt finde ich in letzterem aber eine Bestaetigung dafuer, dass Unterhalt, wie von dir ausgefuehrt, sehr wohl Einkommen ist. Obiges ist aber eine rein steurrechtliche Sicht. Bei Verweisen aus Sozial- Gesetzen wird's wieder unklar. Hier war das sogar hilfreich fuer die Beschwerdefuehrerin. Was, wenn aber folgendes eintritt: Ich erhebe Beschwerde, weil meiner Ansicht nach die Behoerde § X falsch ausgelegt hat. Meine eigentliche Beschwerde haette ich ja trotzdem gewonnen, gesamt gesehen aber doch wieder verloren. Nach welchem Paragraphen seine Rechte verletzt wurden, ist hingegen egal. Ich erhebe Beschwerde, weil meiner Ansicht nach die Behoerde § X falsch ausgelegt hat. Florian Hm, verstehe ich nicht. Lass mich versuchen das durch ein Beispiel zu verdeutlichen, wobei ich mich an den zuvor konkret besprochenen Fall anlehne. Dabei ging's ja um Einkommensgrenzen: liegt man darueber, wird der Antrag abgewiesen, liegt man darunter wird stattgegeben. Nach Ansicht der Unterhaltszahlungen steuerpflichtig liegt der Antragsteller darueber, aber nur deswegen, weil sie ihm gewisse strittige Bezuege im konkreten Fall war es Unterhalt hinzugerechnet hat. Damit faellt er wieder unter die Einkommensgrenze. Dadurch liegt der Beschwerdefuehrer wieder ueber der Grenze. Die Behoerde hat also zwar zweimal rechtswidrig gehandelt, aber im Bescheidspruch doch wieder recht behalten. Gut, vielleicht wirkt das etwas konstruiert. Aber hier in der Gruppe darf man soetwas schon mal annehmen ;- MfG, Markus Laut Doralt-Ruppe, Unterhaltszahlungen steuerpflichtig Band 1 8. AuflRz 115, ist Unterhalt, der aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geleistet wird, von der Steuerpflicht ausgenommen, dh dem Empfänger nicht zuzurechnen, dafür gibt es für den Leistenden ein Abzugsverbot. Und die Aufzählung der sonstigen Einkünfte ist taxativ Vgl Doralt-Ruppe, wie oben, Rz 113somit kein Platz für eine weitere Interpretation wie ja auch generell nur die in den Einkunftsarten erfassten Einkünfte steuerbar sind. Laut Doralt-Ruppe, Steuerrecht Band 1 8. AuflRz 115, ist Unterhalt, der aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geleistet wird, von der Steuerpflicht ausgenommen, dh dem Empfänger nicht zuzurechnen, dafür gibt es für den Leistenden ein Abzugsverbot. Und die Aufzählung der sonstigen Einkünfte ist taxativ Vgl Doralt-Ruppe, wie oben, Rz 113somit kein Platz für eine weitere Interpretation wie ja auch generell nur die in den Einkunftsarten erfassten Einkünfte steuerbar sind. Schön, nur dass sie von der Steuerpflicht ausgenommen sind, heißt noch nicht, dass sie auch aus dem Einkünftebegriff ausgenommen sind. Florian Die wesentliche Unterscheidung ist zwischen steuerbar und nicht steuerbar. Wenn Einkünfte steuerbar sind, können sie steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig sein. Wäre der Unterhalt nicht steuerbar, bedürfte es der feststellung nicht, dass der Unterhalt nicht steuerpflichtig ist. Gruß franz Laut Doralt-Ruppe, Steuerrecht Band 1 8. AuflRz 115, ist Unterhalt, der aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geleistet wird, von der Steuerpflicht ausgenommen, dh dem Empfänger nicht zuzurechnen, dafür gibt es für den Leistenden ein Abzugsverbot. Und die Aufzählung der unterhaltszahlungen steuerpflichtig Einkünfte ist taxativ Vgl Doralt-Ruppe, wie oben, Rz 113somit kein Platz für eine weitere Interpretation wie ja auch generell nur die in den Einkunftsarten erfassten Einkünfte steuerbar sind. Schön, nur dass sie von der Steuerpflicht ausgenommen sind, heißt noch nicht, dass sie auch aus dem Einkünftebegriff ausgenommen sind.
Anlage Unterhalt Elster
Deine Eltern können nur bedingt Unterhalt geltend machen da sie unterhaltsverpflichtet sind. Damit jetzt wieder sein komplettes steuerpflichtiges Gehalt der Steuer unterliegt, muß die restlichen 500 Eur diejenige versteuern, die sie auch tatsächlich bekommen hat, nämlich die Frau. Im Gegensatz zu sind solche wiederkehrende Bezüge als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig § 22 Nr. Aber ich glaube, das gesunde Rechtsempfinden gilt ja schon lange nicht mehr. Soweit Zahlungen auch für das folgende Jahr bestimmt sind, können sie nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Wenn Einkünfte steuerbar sind, können sie steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig sein. Gruß Jerry Hallo Jerry, danke schonmal für die Info. Soll er sie anerkennen, fordert der Fiskus eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die sich am Zivilrecht orientiert. Auch Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßem Bemühen um eine Beschäftigung kann Ausnahmetatbestand sein. Dessen Bedürftigkeit Vermögenslosigkeit und fehlendes Einkommen muss gegenüber dem Fiskus nachgewiesen werden. Für welche Kinder Sie Kindergeld bekommen, Höhe und Auszahlung des Kindergelds, sind hier die zentralen Fragen.